§ 1 Name und Sitz des Vereins. Geschäftsjahr 

 

(1) Der Verein führt den Namen "CFJ Chance für Jeden -Selbsthilfeverein für Langzeitarbeitslose mit Mehrfachbelastung Freyung-Grafenau". Kurzform: CFJ Freyung-Grafenau 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.". 

(2) Der Verein hat seinen Sitz im Landkreis Freyung-Grafenau, Am Bahnhof 8, 94078 Freyung.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck. Gemeinnützigkeit des Vereins 

 

(1) Der Verein mit Sitz in Freyung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

(2) Der Zweck des Vereins ist die der Jugend-und Erwachsenenhilfe und Förderung des Wiedereinstiegs in den ersten Arbeitsmarkt von Langzeitarbeitslosen mit Mehrfachbelastung und die Hilfeleistung für unschuldig in Not geratene Langzeitarbeitslose 

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch qualifizierte Hilfen für die betreuten Personen -insbesondere bei Problemen aus 

(3.1) den Bereichen Arbeit, Behörden, Drogen und Schulden. Die Beratung erfolgt in Zusammenarbeit mit für den jeweiligen Problemkreis zuständigen Organisationen und Behörden 

(3.2) Telefonische und persönliche Beratung von Hilfesuchenden mit Problemen aus dem sozialen Bereich. Weitervermittlung dieser Personen an zuständige Beratungsstellen und Hilfseinrichtungen 

(3.3) Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für nicht-oder schwervermittelbare Arbeitslose in Kooperation mit den für Arbeitsvermittlung und Soziales zuständigen Ämtern. Schaffung von Arbeitsgelegenheiten zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit in Zusammenarbeit mit der Gerichtshilfe 

(3.4) Durchführung von Maßnahmen, die der Integration von nicht -oder schwervermittelbaren Arbeitslosen dienen 

(3.5) Intensive pädagogische Betreuung und Hilfe sowie fachliche Arbeitsanleitung für Teilnehmer der Maßnahmen 

(3.6) Ziel ist die Schaffung der individuellen Voraussetzungen zur Arbeitsaufnahme auf dem Ersten Arbeitsmarkt. 

 

§ 3: Selbstlosigkeit 

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden 

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Vereinsauflösung keine Anteile des Vereinsvermögens 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. 

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss. 

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm-und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge 

 

Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge werden in der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder, die Bezieher von Sozialleistungen sind, können den Jahresbeitrag auch in Form gemeinnütziger Arbeit für den Verein erbringen. Über die Beitragsumwandlung entscheidet der Vorstand. 

 

§ 7 Organe des Vereins 

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

 

§ 8 Vorstand 

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Finanzvorstand 

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Finanzvorstand vertreten den Verein jeweils allein. 

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. 

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

 

(1) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 

(2) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

(3) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, 

(4) die Aufnahme neuer Mitglieder. 

 

§ 10 Bestellung des Vorstands 

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer 

von 5 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen. 

 

§ 11 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstands 

 

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. 

(2) Der Vorstand ist für die Bestellung, Abberufung und Überwachung des Geschäftsführers als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB zuständig 

(3) Der Vorstand ist für den Erlass von Dienstanweisungen an den Geschäftsführer zuständig 

(4) Der Vorstand ist befugt, dem Geschäftsführer allgemein seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften zu geben 

(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 

 

(1) Änderungen der Satzung, 

(2) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge. 

(3) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, 

(4) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, 

(5) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, 

(6) die Auflösung des Vereins. 

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung 

 

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. 

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. 

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. 

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 

 

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 

 

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Freyung-Grafenau. Dieser muss es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden. 

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.